Deutsches Geschmacksmuster wurde Design

DEUTSCHES „GESCHMACKSMUSTER“ WURDE „DESIGN“

Das „Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz“ (BT-Drucksachen 17/13428, 17/14219, 17/14220) trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Zwei wesentliche Änderungen erfolgten.

  • Der Begriff „Geschmacksmuster“ wurde in „eingetragenes Design“ geändert. Das “Geschmacksmustergesetz“ heißt nun „Designgesetz“.
  • Ein amtliches Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs wurde eingeführt. Bislang war die Feststellung der Nichtigkeit eines Geschmacksmusters nur im Wege der Klage vor den Landgerichten möglich. Die neu geschaffene Designabteilung des DPMA entscheidet über Anträge auf Nichtigkeit. Die Landgerichte sind für diese Entscheidung nur noch dann zuständig, wenn sich der Beklagte im Verletzungs- und Schadensersatzprozess im Wege der Widerklage auf die Nichtigkeit des eingetragenen Designs beruft.
  • Bislang ohne Folgeänderungen sind das "Haager Muster" und das "europäische Geschmacksmuster". Hier sind bislang keine Umbenennungen erfolgt. Beim Haager Design ist es eine amtliche deutsche Übersetzung (Hague Agreement Concerning the International Registration of Industrial Designs). Bei der VO # 6/2002 ist es eine fünfsprachige Verordnung der EU, deren Sprachen alle gleichermaßen verbindlich sind.

Historisch kommt das deutsche Geschmacksmuster aus dem Jahre 1876. Erst im Juni 2004 trat das Geschmacksmusterreformgesetz in Kraft, der Name blieb unverändert. Es hat also bis zum Jahre 2014 fast 140 Jahre gedauert, diesen sperrigen Begriff loszuwerden. Der neue Begriff ist europäischer und löst sich von der Vorstellung, dass ein Geschmacksmuster geschmacklich gut zu sein hat. Geschmack ist immer eine persönliche Empfindung und wenn man von einem Design spricht, hat man eine eher objektivierte Eigenschaft der Gestaltung definiert.

Möchten Sie vermeiden, von Puristen gemaßregelt zu werden, sprechen Sie vom European Design (RCD) oder vom Hague Design, dann liegen Sie richtig, solange die Dualität der Begriffe außerhalb Deutschlands noch besteht und auf einer alten Verordnung und einer nicht mehr zeitgemäßen (falschen) amtlichen Übersetzung beruht.

Stand: 25. November 2014